4 – Cor Unum

 

Der Päpstliche Rat „Cor Unum“ nimmt eine bevorrechtete Stellung unter den Gremien zur Verwaltung des Vermögens der Stiftung Johannes Paul II für die Sahelzone ein.
 
Die Artikel 1, 4, 7,11 und 27 der Statuten der Stiftung Johannes Paul II für die Sahelzone verfügen über Aufgabe und Obliegenheiten des Päpstlichen Rates „Cor Unum“ wie folgt :
 

  • Der Päpstliche Rat „Cor Unum“ ist vom Heiligen Vater mit seiner Vertretung bei der Stiftung Johannes Paul II und der Begleitung ihrer Aktivitäten betraut ;
  • Der Sitz der Stiftung Johannes Paul II ist beim Päpstlichen Rat „Cor Unum“, dessen Vorsitzender der gesetzliche Vertreter der Stiftung ist ;
  • Mit der Verwaltung des Vermögens der Stiftung Johannes Paul II für die Sahelzone ist der Päpstliche Rat „Cor Unum“ betraut, der insbesondere alles unternimmt, um Vermögensverluste zu verhindern ;
  • Jedes Jahr informiert der Päpstliche Rat „Cor Unum“ den Verwaltungsrat, bei dessen ordentlicher Sitzung, über die Höhe der zur Verfügung stehenden Geldmittel ;
  • Der Heilige Stuhl, obzwar formaljuristisch nicht Mitglied des Verwaltungsrats, nimmt an den regulären und außerordentlichen Sitzungen durch einen Vertreter mit Beobachterfunktion teil ;
  • Die Stiftung Johannes Paul II für die Sahelzone kann nur vom Heiligen Vater aufgelöst werden ;
  • Wenn die Stiftung Johannes Paul einerlei aus welchem Grunde erlischt, entscheidet der Heilige Vater über die Verwendung ihres Vermögens, vorbehaltlich des Willens der Spender und der erworbenen Rechte.

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